Neue-UGB-Bestimmungen-Stellungnahme-des-AFRAC-2016

Neue UGB-Bestimmungen: Stellungnahme des AFRAC 2016

Ab dem Stichtag 31.12.2016 gelten für die Bewertung langfristig fälliger Verpflichtungen (Pensionszusagen, Abfertigungen und Jubiläumsgelder) nach UGB neue Bestimmungen:

  1. Der Ansatz eines Realzinssatzes ist nicht mehr zulässig. Alle Wertsicherungen in der Anwartschafts- und Leistungsphase sind explizit zu berücksichtigen (sowohl zugesagte Erhöhungen als auch zu erwartende Inflations- und Gehaltssteigerungen).
  2. Als Zinssatz ist entweder
    • der Stichtagszinssatz erstklassiger Unternehmensanleihen (wie bei IAS 19) oder
    • ein über 5 –10 Jahresstichtage bzw. 60 -120 Monate ermittelter Durchrechnungszinssatz anzusetzen.

Der Zinssatz muss grundsätzlich der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verpflichtungen entsprechen, vereinfachend kann jedoch von 15 Jahren ausgegangen werden.

Aus unserer Sicht sind nur die 84-monatigen und 120-monatigen Durchschnitte der deutschen Bundesbank praxisrelevant, da es für alle anderen Beobachtungszeiträume keine Quellen gibt.

Auf Basis des aktuellen Zinsniveaus (Basis 31.10.2016)1) ergeben sich zum 31.12.2016 folgende Zinssätze:

  • Stichtagszins: 1,39%
  • Durchschnitt 7 Jahre: 3,23%
  • Durchschnitt 10 Jahre: 4,01%

Vorteil des Durchrechnungszinssatzes sind geringere Volatilität und bessere Planbarkeit, der Zinssatz kann bereits 3

Monate vor dem Stichtag fixiert werden.

Nachteile liegen in den gegenüber dem ökonomischen Bewertungsansatz gegenwärtig stillen Lasten (und im Falle einer zukünftigen Zinserholung in nichtrealisierbaren stillen Reserven).

Die einmal getroffene Entscheidung für eine der möglichen Zinsfindungen ist auch für die weiteren Bilanzstichtage verpflichtend anzuwenden.

Es besteht die Möglichkeit, den durch den Umstieg des Bewertungsverfahrens (per 01.01.2016) entstehenden Gewinn/Verlust auf bis zu 5 Jahre zu verteilen.

1)

Aktueller Stand muss immer neu abgefragt werden.